Die Vertreterwahl der MWG – vier gute Gründe mitzumachen – auch für Sie!

„Demokratie lebt vom Mitmachen – egal, ob in der Politik oder beim Wohnen,“ findet Bianca Langer. Sie macht mit und kandidiert als MWG-Vertreter. „Ich will dafür sorgen, dass die echt guten Sachen in der MWG Bestand haben,“ gesteht Beatrix Windberg und kandidiert ebenfalls. Noch mehr starke Gründe haben wir auf dieser Doppelseite aufgelistet. Denn im Frühjahr nächsten Jahres ist es wieder so weit: Die Mitglieder der MWG haben die Wahl, in wessen Hände sie die Verantwortung für ihre Genossenschaft legen. Die Vertreter in der MWG entscheiden über die Zukunft der Genossenschaft. Noch werden aktive Vertreter gesucht, die konstruktiv mit Vorstand und Aufsichtsrat zusammenarbeiten wollen.

„Als Arzt im Umgang mit vielen alten Menschen würde ich gern dazu beitragen, trotz der Fährnisse des Alterns in den eigenen vier Wänden leben zu können. Ich kandidiere gern als Mitglieder-Vertreter und würde meine Erfahrungen aus ärztlicher Sicht auf dem Weg in eine immer älter werdende Gesellschaft einbringen.“

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Dr. Axel Müller, niedergelassener Neurologe, Werder

 

 

 

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Notwendigkeit und Hintergrund der Vertreterberatungen und Vertreterversammlung

1.         Notwendigkeit und Hintergrund der Veranstaltungen

Als Mitglied einer Genossenschaft ist man sozusagen „Teilhaber eines Unternehmens“, denn um die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu erwerben, muss man zumindest einen Anteil, deren Höhe sich nach der Satzung der Genossenschaft richtet, einbringen. Bei der MWG beträgt die Höhe eines Genossenschaftsanteils 20,00 Euro. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu leisten. Diese Anteile sind die sog. Pflichtanteile. Die Anzahl richtet sich nach der Größe der Wohnung. Die Gesamtheit der Anteile, die ein Mitglied erwirbt, nennt sich Geschäftsguthaben. Mit diesem ist man Mitglied der Genossenschaft mit allen Rechten und auch Pflichten, die sich daraus ergeben. Denn man darf nicht vergessen, dass ein Mitglied in Höhe seiner eingebrachten Pflichtanteile für die Genossenschaft haftet.

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