Rauchmelder – die kleinen Lebensretter

Nachrichten von brennenden Wohnungen oder Häusern hören wir leider viel zu oft, insbesondere jetzt in der Vorweihnachtszeit. Die größte Gefahr geht dabei vom entstehenden Rauch aus. Bereits das Einatmen von Brandrauch kann lebensgefährlich werden, schon nach drei Atemzügen kann Kohlenmonoxid zur Bewusstlosigkeit führen, nach zehn Atemzügen führt der Rauch zum Tod eines Menschen.
Rauchmelder sind sinnvolle Lebensretter in unseren Wohnräumen, denn sie machen schon frühzeitig auf die drohende Gefahr aufmerksam.
Die MWG beantwortet Ihnen hier  die wichtigsten Fragen.

Sollen  die Mieter der MWG schnellstmöglich Rauchmelder in ihren Wohnungen anbringen?

Der Einbau von Rauchmeldern liegt im Aufgabenbereich des Vermieters. Bei Neubauten sind diese sofort anzubringen, bei bereits bestehenden Wohnungen hat er dieser Pflicht bis spätestens 31.12.2015 nachzukommen. Weiterhin trägt er die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Melder. Aus diesem Grunde behält sich die MWG-Wohnungsgenossenschaft die Entscheidung vor, welche Technik zum Einsatz kommt.

In welchen Räumen müssen die Rauchmelder angebracht werden?

Im Paragraph 47 (4) der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird dazu folgendes geschrieben: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Zu beachten ist, dass auch die von den Mietern als Wohnzimmer genutzten Räume zum Schlafen dienen können und somit ist auch hier die Installation eines Rauchmelders zur eigenen Sicherheit erforderlich.

Wann beginnt die MWG mit der Montage von Rauchmeldern in MWG-Wohnungen?

Wir werden damit voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2013 beginnen. Gern würden wir in unsere Entscheidung zur Beschaffung die Möglichkeit der Funktionskontrolle per Funk miteinbeziehen, um die Belastung unserer Mieter möglichst gering zu halten. Dies ist aber leider bisher noch nicht zulässig.

Wie müssen die Rauchwarnmelder gewartet werden?

Mindestens einmal im Jahr hat der Vermieter die Funktion der Rauchmelder zu überprüfen.
Zu dieser Prüfung gehört einerseits eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnung frei zugänglich ist und das Gerät nicht beschädigt ist. Treten hier Mängel auf, ist der Melder sofort auszutauschen. Weiterhin muss eine Alarmprüfung vorgenommen werden. Hierbei wird über eine Probetaste ein Probealarm ausgelöst. Auch hier muss bei Fehlverhalten sofort ein neuer Melder installiert werden.
In den MWG-Wohnungen wird diese Aufgabe von anerkannten Fachfirmen übernommen, deren Mitarbeiter einen besonderen Befähigungsnachweis besitzen: „Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer“.
Die Norm DIN  14676 sieht seit Herbst 2012 für Projektierung, Installation und Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchmelder“ vor.
Die durch uns beauftragten Firmen kündigen sich rechtzeitig vor der geplanten Funktionskontrolle bei den Mietern an, damit der Zugang zu den Wohnungen gewährt werden kann.
Sofern technische Lösungen, Kosten und Rechtsvorschriften zu ermöglichen, wird sich die MWG für Funktechnik entscheiden, um die Belastung für die Wohnungsnutzer zu reduzieren und die Sicherheit zu erhöhen.

Welche Kosten können aufgrund der Rauchmelder anfallen?

Der Vermieter kann bis 11 Prozent der Installationskosten gemäß § 559 BGB auf die Jahresmiete umlegen. Hinzu kommen die jährlich anfallenden Wartungskosten für die Geräte, welche zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen.

Welche technischen Anforderungen müssen Rauchmelder erfüllen?

Es werden nur Geräte nach der Norm DIN EN 14604 mit der CE-Zulassung  eingebaut, welche das Qualitätssiegel „Q“ tragen und auch die erweiterte VdS-Richtlinie 3131 bestanden haben. Diese bescheinigt besonders hochwertige und zuverlässige Geräte.
Die fest integrierten 10-Jahres-Lithiumbattarien garantieren eine  lange Lebensdauer und eine ständige Betriebsbereitschaft. Zur Sicherheit der Mieter kann die Batterie nicht entfernt werden.
Eine weitere Anforderung an die Melder ist deren Lautstärke: sie muss mindestens eine Schallleistung von 85 Dezibel im Abstand von drei Metern abgeben. Für Testzwecke sind die Geräte zusätzlich mit einer anschwellenden Testlautstärke ausgestattet.
Um einen unerwünschten Alarm abschalten zu können, besitzen viele Geräte eine Stummschaltfunktion. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Rauchmelder danach wieder automatisch in den normalen Betriebszustand zurückkehren.
Qualitätsgeräte führen mindestens einmal in der Minute einen automatischen Selbsttest durch, bei dem alle Bauteile auf ihre Funktionalität überprüft werden. Sollte ein Fehler entdeckt werden, ertönt ein Warnsignal.

Fazit:  Rauchwarnmelder können bei sachgemäßer Installation und Wartung Leben retten.
Dennoch raten wir den MWG-Mietern von einem überhasteten Kauf ab, um doppelte Kosten zu vermeiden. Bitte klären Sie Fragen und weitere Vorgehensweise mit Herrn Francke, Leiter kaufmännischer Bereich: 0391-5698230 oder Herrn Sopauschke, Leiter Technischer Bereich: 0391-5698150.

 

7 thoughts on “Rauchmelder – die kleinen Lebensretter”

  1. Rauchmelder sind eine sehr wichtige Anschaffung keine Frage. Welchen Melder man letztendlich kauft, kann bequem im Rauchmelder Test ermittelt werden. Nur was passiert, wenn es wirklich mal brennt? Beispielsweise durch veraltete oder defekte elektrische Geräte? Viele Menschen vergessen schlicht und einfach, neben dem Rauchwarnmelder auch eine Löschdecke und einen Feuerlöscher zu kaufen. Die meisten größeren Feuer könnten durchaus verhindert werden. Ich kann nur jeden empfehlen auch daran zu denken.

    Thomas Claus

    1. Guten Tag, Herr Claus.
      Vielen Dank für Ihren Beitrag!
      Eine zusätzliche Absicherung – über die gesetzlich geforderten Rauchmelder hinaus – sind durchaus sinnvoll.
      Ihre Anschaffung liegt im Ermessen der einzelnen Mieter.
      Ihre MWG

    1. Vielen Dank, Marcel, für das positive Feedback zu unserem Beitrag. Rauchmelder können einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit in der Wohnung leisten, jedoch empfehlen wir, nicht voreilig eigene Geräte zu kaufen, sondern auf die Installation geprüfter Melder durch die MWG zu warten. Somit können zusätzliche Kosten für die Mieter vermieden werden.

  2. Mein Brief an MWG zum gleichen Thema in der „Loggia“ blieb unbeantwortet. Hier noch einmal der Hinweis, dass techem in unserer Frankfurter Zweitwohnung vor einem Jahr Funkrauchmelder installiert hat. Da im Land der Frühaufsteher viele MWG-Mieter auch in BS, H oder Wolfsburg arbeiten ist doch wohl klar, dass Niemand zu seinem Chef sagen kann „ich brauche Rauchmelderurlaub“. Ista sollte zu den Funkwärmemessgeräten doch auch Funkrauchmelder im Angebot haben ?

    1. Vielen Dank, Herr Anhalt, für diesen Hinweis. Wir befinden uns derzeit noch im Prozess der Entscheidungsfindung und werden uns – wenn möglich – für Funkrauchmelder entscheiden, da diese den Aufwand für die Mieter und auch für uns erheblich reduzieren. Momentan ist dies noch nicht zulässig. Die Bestimmungen zu den Rauchmeldern sind in der Bauordnung der jeweiligen Länder geregelt, daher ist es durchaus möglich, dass in Sachsen-Anhalt andere Vorschriften als in Frankfurt gelten.

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