Das neue Mietrechtsänderungsgesetz

Zum 01. Mai 2013 tritt das neue Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft.Gesetz
Frau Eckler, Justitiarin der MWG, beantwortet die wichtigsten Fragen zu den neuen rechtlichen Regelungen.

Warum wurde ein neues Gesetz beschlossen?

Auf Grundlage des Mietrechts sollen für die Vermieter zusätzliche Anreize zur energetischen Sanierung geschaffen werden, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Außerdem werden die Vermieter gestärkt durch Regelungen, die Abhilfe schaffen sollen gegen das sogenannte Mietnomadentum.

Was hat sich geändert?

Im Gesetz ist verankert, dass die Miete innerhalb von drei Jahren auf das ortsübliche Niveau angehoben werden darf, begrenzt ist diese Erhöhung auf 20 Prozent. In Regionen, in denen Wohnungsnot herrscht, soll die Grenze auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gesenkt werden.
Um welche Gebiete es sich im Einzelnen handelt, legt die jeweilige Landesregierung fest.
Nimmt der Vermieter energetische Modernisierungen vor, hat der Gesetzgeber einen dreimonatigen Ausschluss der Mietminderungen beschlossen.
Die Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ankündigung der Maßnahmen, die neben der zu erwartenden Mieterhöhung auch die voraussichtliche Höhe der zukünftigen Betriebskosten enthält. Außerdem muss ein Hinweis enthalten sein, dass der Mieter gegen die Modernisierung sogenannte Härtegründe anführen kann. Diese Härtegründe stellen künftig keinen Verzögerungsgrund mehr dar, die Modernisierungspläne des Vermieters können demnach nicht mehr „gebremst“ werden.
Erst im sich anschließenden Mieterhöhungsverfahren kann sich Mieter auf diese Regelung berufen und nun von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Neu ist auch, dass das Contracting einen eigenen Paragraphen erhält:
Mit Contracting kann Energie gespart bzw. effizienter genutzt werden. Daher belohnt der Gesetzgeber dieses im Mietrechtsänderungsgesetz. Die Regelungen hierzu treten später in Kraft, voraussichtlich zum 01. Juni oder 1. Juli dieses Jahres. Zusammenfassend soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass der Vermieter die Umstellung auf das Contracting ohne Zustimmung des Mieters vollziehen kann und außerdem die Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten umlegen kann. Einzelheiten zu den Umstellungsvoraussetzungen soll eine durch die Bundesregierung noch zu verabschiedende Verordnung klären.

Was tut der Gesetzgeber gegen die sogenannten Mietnomaden?

Zukünftig soll der Vermieter schneller und effektiver gegen Mietnomaden vorgehen können. Die gesetzliche Grundlage sollen neue Verfahrensregeln in der Zivilprozessordnung (ZPO) schaffen. Das als „Berliner Räumung“ bekannte Verfahren wird im Gesetz verankert. Hierbei beschränkt sich der Vermieter auf die bloße Besitzbeschaffung an den Räumen und macht für die in der Wohnung befindlichen Gegenstände sein Vermieterpfandrecht geltend.
Weiterhin kann nun auch gegen Dritte sich in der entsprechenden Wohnung befindliche Personen die Räumung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, insofern sich diese im Besitz der Mietsache befinden. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist ein vollstreckbarer Räumungstitel gegen den eigentlichen Mieter. Ein weiterer, ergänzender Räumungstitel auch gegen unberechtigte Dritte kann aufgrund der gesetzlichen Neuerungen schneller ausgestellt werden.

Vielen Dank, Frau Eckler, für diese Erläuterungen!