Mieterhöhung in Genossenschaften – Fakten und Hintergründe

Die Preise steigen – das ist ein Fakt, der Ihnen, lieber Blog-Leser, bekannt ist und spätestens beim wöchentlichen Einkauf immer wieder bewusst wird.
Doch nicht nur Lebensmittel und Produkte des täglichen Bedarfs sind von diesen Preissteigerungen betroffen.
Die Inflationsrate, der Anstieg aller Verbraucherpreise, betrug im vergangenen Jahr
1,5 % und seit 2008 durchschnittlich im Jahr 1,6 %.

Auch die MWG als großes Wirtschaftsunternehmen ist von der allgemeinen Kostenentwicklung für Material, Dienstleistungen und Löhnen bei ihren
Lieferanten und Dienstleistungspartnern betroffen.
Einen Teil dieser Kostensteigerungen können wir durch Optimierungen im Unternehmen und Einsparmaßnahmen in den Geschäftsprozessen der MWG ausgleichen.
Den verbleibenden Teil können wir jedoch nur auffangen durch die Anpassung der Mieteinnahmen.

Grundlage für diese Anpassung ist der § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die erste und bislang letzte Mieterhöhung auf dieser rechtlichen Basis erhielten die Mieter der MWG in den Jahren 2008, zeitversetzt bis in das Jahr 2009 hinein.
Seitdem sind fünf Jahre vergangen, in denen unsere Mieter eine stabile und konstante Miete zahlten.

Am 31. Januar haben die ersten 1.189 Mieter von der MWG ein Mieterhöhungsschreiben erhalten. Wie auch bei der Mieterhöhung im Jahr 2008 schreiben wir aufgrund des organisatorischen Aufwandes unsere Mieter in sechs Phasen an.

In unserem Schreiben beziehen wir uns als Vergleichsgrundlage auf den Mietspiegel, welcher in der Stadt Magdeburg im Jahr 1998 vereinbart wurde.
Gemäß dem BGB ist die Nutzung eines solchen „veralteten“ Mietspiegels (§ 558a BGB) korrekt, rechtswirksam und sicherlich für die Mieter eher vorteilhaft.
Dieser Mietspiegel wurde erstellt in Zusammenarbeit  zwischen den Interessenvertretern, also auch dem Mieterverein Magdeburg, den Verbänden der Wohnungsunternehmen, der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund.

Abweichend von den gesetzlichen Möglichkeiten gemäß BGB (Erhöhung um bis zu 20 % in drei Jahren) werden die Bewohner unserer Wohnungen eine Anhebung der Miete um im Schnitt 1,8 % erhalten.
Das entspricht bei der durchschnittlichen Größe der MWG-Wohnung von 58 m² einem Betrag von EUR 5,22 pro Monat.

Es gibt auch Bedingungen, die eine Mieterhöhung ausschließen. Dies gilt für zum Beispiel für Wohnungen, deren Dauernutzungsvertrag vor weniger als 15 Monaten geschlossen wurde, für Wohnungen mit im Mietvertrag vereinbarter Staffelmiete sowie bei einer Mietpreisbindung.
Mieter von Wohnungen, auf die diese Sachverhalte zutreffen, erhalten dementsprechend kein Mieterhöhungsschreiben.
Auch 2008 gab es Wohnungen, die von der damaligen Mietanpassung ausgeschlossen waren. Diese erhalten nun eine Mieterhöhung um ca. 4 %. Damit sind durchschnittlich EUR 11,60 im Monat mehr zu zahlen.

Wichtig ist hierbei, dass die Mieterhöhung einen Zuschlag zur Grundmiete darstellt. Es verändern sich weder eventuelle Modernisierungszuschläge noch die Betriebskosten.

Es handelt sich gemäß BGB § 558 um eine zustimmungspflichtige Mieterhöhung. Diese Zustimmung muss bis zum Ablauf einer Überlegungsfrist von zwei Monaten bei der MWG eingehen. Erhält die MWG dieses Einverständnis eines Mieters nicht, kann Klage auf Zustimmung bei Gericht eingereicht werden.
Diesen Weg möchten wir jedoch vermeiden und werben für das Verständnis unserer Mieter für diese Mieterhöhung.
Auch die MWG als Genossenschaft und Wirtschaftsunternehmen muss auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben achten.
Diese Mieterhöhung, deren gesetzlichen Rahmen die MWG bei weitem nicht ausgeschöpft hat, ist eine notwendige Konsequenz daraus.
Bitte beachten Sie: als Genossenschaft handeln wir stets nach dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsprinzip. Das bedeutet, dass wir jedem Mieter (unter Beachtung der vorher genannten Bedingungen) diese Mieterhöhung zustellen und einzelne Mieter hiervon nicht ausschließen können und werden.

Eine gute Nachricht jedoch zum Schluss: Die MWG gibt auch dieses Mal eine Garantie – abweichend von der Mindestdauer von 15 Monaten garantieren wir unseren Mietern erneut eine stabile Miete für den Zeitraum von mindestens drei Jahren!

Gern sind wir für Sie und Ihre Fragen da. Bitte kontaktieren Sie uns!

* allgemeiner Hinweis:
Es handelt sich beim vorliegenden Text um eine allgemeine Information der MWG-
Wohnungsgenossenschaft eG. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch werden
sämtliche Fragen des § 558 ff. behandelt.
Es wird keinerlei Haftung für etwaige Fehler übernommen.

2 thoughts on “Mieterhöhung in Genossenschaften – Fakten und Hintergründe”

  1. Bin harz 4 Empfänger, wo wird die Mieterhöhung aufgeschlagen. Bei Kalt oder Warmmiete.
    M.f.G.
    Thilo Mann

    1. Sehr geehrter Herr Mann,
      die Mieterhöhung bezieht sich auf die Kaltmiete. Die Warmmiete ist die Summe aus Kaltmiete und Vorauszahlung für kalte/warme Betriebskosten. Wenn sich die Kaltmiete ändert, dann verändert sich auch die Warmmiete. Für weitere Rückfragen steht der Ltr. Wohnungswirtschaft – Herr Stürze – unter Tel. 0391-5698330 als Gesprächspartner zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen
      MWG

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